Euer Ansprechpartner zum Thema Kinderschutz

Als Arbeitsgruppe der Düsseldorfer Jugendverbände sind wir der zentrale Ansprechpartner zum Thema Kinderschutz!

    Bausteine: Kinderschutz

    Die Jugendverbände und der Jugendring Düsseldorf ergreifen mit den 5 Präventionsbausteinen umfassende Maßnahmen dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, ohne die ehrenamtliche Arbeit durch zu weitreichende und nur trügerische Sicherheit schaffende Verpflichtungen einzuschränken. Die gemeinsam verabschiedeten Präventionsbausteine sehen die Jugendverbände als wichtige, nachhaltige Präventionsmaßnahmen und als ein tragfähiges Konzept zum Wohl von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe. Dabei schrenken die Präventionsbausteine ein ehrenamtliches Engagement nicht ein, sondern dienen auch zur Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen.

    1. Die Erweiterung der Mindeststandards (2012) ist der erste Präventionsbaustein.
    2. Der zweite Baustein sind Seminare und Fortbildungsveranstaltungen in der Bildungsreihe „Verbandszeug“ der Jugendverbände. 3 -4 Veranstaltungen im Jahr befassen sich mit dem Themenblock der Kindeswohlgefährdung und der Umsetzung des neuen Bundeskinderschutzgesetzes.
    3. Die Qualifizierung von zwei Mitarbeiterinnen des Jugendringes Düsseldorf zu zertifizierten Kinderschutzfachkräften ist der dritte Präventionsbaustein. Die Mitarbeiterinnen stehen als Ansprechpartnerinnen der Jugendverbände und Jugendgruppenleitungen zur Verfügung. Sie planen und veranstalten Seminare und Fortbildungsveranstaltungen und beraten vor Ort.
    4. Der vierte Baustein ist die Ferienhotline für Düsseldorfer Jugendleiterinnen und Jugendleiter. Bei Bedarf stehen dann die Kinderschutzfachkräfte den Jugendverbänden auch während der Ferienfreizeiten zumindest telefonisch beratend zur Seite. Die Hotline ist eine wichtige Unterstützung für die Leitungsteams auf den Ferienfahrten außerhalb von Düsseldorf.
    5. Als fünften Baustein unterzeichnen die ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Jugendverbandsarbeit persönlich eine Erklärung, in der sie versichern, weder rechtskräftig wegen einer Straftat, in Bezug auf Sexual- und Gewaltdelikte verurteilt worden zu sein, noch das ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gegen sie läuft.

    Hintergrund-Infos zum BKiSchG

    Was ist das Bundeskinderschutzgesetz?

    Mit dem BKiSchG soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung und Missbrauch verbessert werden. Mit dem BKiSchG sollen u.a.

    • Netzwerke des Kinderschutzes auf der örtlichen Ebene eingerichtet,
    • die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern forciert,
    • die Qualitätsentwicklung und -sicherung bei Trägern der Jugendhilfe vorangetrieben und
    • Träger der Jugendhilfe stärker als bislang verpflichtet werden, durch Einblick in erweiterte Führungszeugnisse sicherzustellen, dass sie keine neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter-innen beschäftigen, die nach einem der im Gesetz benannten Paragrafen verurteilt worden sind.

    Welche Auswirkungen hat §72a BKiSchG für die Jugendarbeit?

    Für die Jugendarbeit sind insbesondere die Regelungen rund um das Führungszeugnis für Ehrenamtliche von besonderer Bedeutung, die neu in § 72a (4) SGB VIII aufgenommen werden. Das BKiSchG sieht vor, dass sich die freien Träger verpflichten, keine ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter-innen einsetzen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den angeführten Paragrafen des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Dafür müssen sich die freien Träger auch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von einigen ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter*innen vorlegen lassen.

    Für welche Mitarbeiter*innen wird zukünftig ein Führungszeugnis benötigt?

    Das BKiSchG sieht keine generelle Führungszeugnispflicht für alle Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit vor und keine Verpflichtungen für freie Träger! Es verpflichtet ausschließlich die öffentlichen Träger, mit den freien Trägern zu vereinbaren, für welche Tätigkeiten sich diese ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis von Ehrenamtlichen vorlegen lassen. Welche Tätigkeiten das sind, richtet sich jeweils nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts der jeweiligen Person mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Tätigkeit.